Muss eine Kanzlei die persönlichen Daten eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers von ihrer Homepage löschen
Hessisches LAG: 19 SaGa 1480/11
Frage: Muss eine Kanzlei die persönlichen Daten eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers von ihrer Homepage löschen? Das Landesarbeitsgericht Hessen sagt: Ja!
Zum Sachverhalt:
Die Verfügungsbeklagten betreiben eine Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät als GbR. Die Verfügungsklägerin war zunächst als Rechtsanwältin in der Kanzlei angestellt. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch durch arbeitgeberseitige Kündigung in der Probezeit. Während dieser Zeit war die Verfügungsklägerin auf der Homepage der Kanzlei aufgeführt. Daneben befand sich im News-Blog der Internetseite der Verfügungsbeklagten ein Hinweis darauf, dass die Verfügungsklägerin in das Anwaltsteam im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht aufgenommen worden sei. Hierin waren auch Angaben zum Profil der Klägerin und ein Foto von dieser enthalten. Diese Veröffentlichungen erfolgten zunächst mit Wissen und Wollen der Verfügungsklägerin. Sie hatte darüber hinaus die Angaben zu ihrem Profil selbst ausgearbeitet. Nach Ausscheiden aus der Kanzlei forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten zur Löschung dieses Beitrages auf, was die Verfügungsbeklagten ablehnten. Sie waren lediglich dazu bereit eine Ergänzung dahingehend vorzunehmen, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet worden sei.
Die Verfügungsklägerin begehrte im Wege einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Veröffentlichung. Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte der Verfügungsklägerin zunächst Recht gegeben, die Verfügungsbeklagten haben Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt.
Die Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat der Verfügungsklägerin, wie auch das Arbeitsgericht Frankfurt zuvor Recht gegeben.
Kernpunkt war, dass das Gericht zu Recht darauf hinwies, dass es sich bei der Meldung keinesfalls nur um eine bloße Eintrittsmitteilung gehandelt hatte. Vielmehr sei die Mitteilung durch das Profil der Verfügungsklägerin geprägt gewesen. Dieses habe werbenden Charakter. Aus der Verbindung des Bildes der Verfügungsklägerin und Formulierungen wie: „langjährige Berufserfahrung in Deutschland und den USA, von der unsere Mandanten profitieren werden“, die die persönliche Qualifikation der Verfügungsklägerin hervorheben, ergebe sich, dass konkret mit dem Bild der Verfügungsklägerin geworben werde.
Die Verfügungsklägerin habe ein Recht auf Löschung aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es entstehe zudem der unzutreffende Eindruck, die Verfügungsklägerin sei weiterhin bei den Verfügungsbeklagten tätig. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Verfügungsklägerin, da bspw. bei Internetrecherche auch auf die Kanzlei der Verfügungsbeklagten verwiesen würde. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehe für die Verfügungsbeklagten kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Daten der Verfügungsklägerin.
Anmerkung:
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen ist zu begrüßen. Sie stärkt das Persönlichkeitsrecht ausgeschiedener Mitarbeiter – dies gilt auch außerhalb von Rechtsanwaltskanzleien, das Urteil ist hier keinesfalls als hierauf beschränkt anzusehen. Das Gericht hat klargestellt, dass solche Daten auch als Werbung des Unternehmens selbst zu klassifizieren sind. Nach Ausscheiden des Angestellten besteht ein berechtigtes Interesse an dieser Werbung indes nicht mehr, das Persönlichkeitsrecht des Ausgeschiedenen überwiegt hier zu Recht. Zu beachten ist, dass dies umso mehr für Angaben gelten muss, die nicht lediglich in Form eines Blogs bzw. Newsletters entäußert worden sind. Für ausgeschiedenen Mitarbeiter bedeutet dies, dass ihre Position gegenüber ihren ehemaligen Arbeitgebern gestärkt wurde. Sollte ein Löschungswunsch bestehen, kann ein solcher insoweit gut begründet und dezidiert dargelegt werden.
Juliane Kazemi