Eine „Watsche“ für das datenschutzrechtliche Schreckgespenst Facebook oder lediglich ein Sturm im Wasserglas

LG Berlin Az. 16 O 551/10

 

Der Fall:

 

Der Kläger nimmt die Beklagte, die in Europa das soziale Internet-Netzwerk „Facebook“ betreibt wegen ihrer Funktion „Freunde finden“, ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihrer Datenschutzrichtlinien auf Unterlassung in Anspruch.

 

1. Anlass war zunächst der am 2.November 2010 aktuelle und nunmehr geänderte Registrierungsprozess bei der Plattform der Beklagten. In dessen Verlauf wurde der zukünftige Nutzer gefragt, ob seine Freunde schon bei Facebook registriert seien. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der schnellste Weg dies festzustellen die Durchsuchung des E-Mail Kontos des Nutzers sei, was der Nutzer durch Eingabe seiner E-Mail-Adresse sowie seines Passwortes und der Bestätigung des Buttons „Freunde Finden“ veranlassen konnte. Unterhalb dieses Buttons befand sich der als Link ausgestaltete Hinweis „Dein Passwort wird bei Facebook nicht gespeichert“. Bei Betätigung dieses Links erschien ein Pop-Up-Fenster in dem es u.a. hieß:

 

„Wir können die E-Mail-Adressen, die Du mithilfe des Importeurs hochgeladen hast dazu benutzen, um dir bei der Vernetzung mit deinen Freunden zu helfen. Dies beinhaltet auch das Generieren von Freundschaftsvorschlägen für dich und deine Kontakte auf Facebook.“

 

Nach Betätigung des Buttons wurden die E-Mail-Adressen der Kontakte, auch die, die noch keine Nutzer der Beklagten waren importiert und in einer Liste einzeln aufgeführt. Vor dem jeweiligen Kontakt befand sich ein Feld, das voreingestellt bereits ein Häkchen enthielt, was sich jedoch entfernen ließ. Unterhalb der Liste befand sich ein Button mit der Beschriftung „Einladung versenden“ und „Überspringen“. Bei der Bestätigung des ersteren Buttons erhielt nun jeder Kontakt dessen Feld ein Häkchen enthielt eine Freundschaftseinladung von Facebook per E-Mail, sowie mehrere Erinnerungs-E-Mails sofern eine eigene Registrierung nicht erfolgte. So erhielt auch eine bei dem Kläger beschäftige Mitarbeiterin eine solche E-Mail, da sich zuvor einer ihrer Bekannten bei der Beklagten registriert hatte. Eine Einwilligung hierzu gegenüber der Beklagten oder gegenüber des Bekannten lag nicht vor.

 

2. Darüber hinaus wendete sich der Kläger gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Hierin heißt es auszugsweise:

 

„1.1 (Ziffer 1.1 „Der Austausch deiner Inhalte und Informationen“ i.V.m. Ziffer 16.3.1)

 

Für Inhalte, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, wie Fotos und Videos („IP-Inhalte“), erteilst du uns vorbehaltlich deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nichtexklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung aller IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP.Lizenz“).

 

1.2 (Ziffer 10. „Über Werbung auf Facebook“)

Unser Ziel ist es, Werbeanzeigen nicht nur für Werbetreibende sondern auch für dich wertvoll zu gestalten. Damit dies möglich ist, erklärt du dich mit Folgendem einverstanden:

 

1. Du kannst über deine Privatsphäre-Einstellungen einschränken, inwiefern dein Name und dein Profilbild mit kommerziellen oder gesponsorten Inhalten verbunden werden können, die von uns zur Verfügung gestellt werden. Du erteilst uns die Erlaubnis, vorbehaltlich der von dir festgelegten Einschränkungen, deinen Namen und dein Profilbild in Verbindung mit diesen Inhalten zu verwenden.

 

1.3 (Ziffer 13. „Änderungen i.V.m. Ziffer 16, 3.3)

 

1. Wir können diese Einschränkungen ändern, wenn wir dich über die „Facebook Site Governancen-Seite (Seite zur Regelung der Nutzung von Facebook) darüber informieren und dir eine Möglichkeit zur Reaktion auf die entsprechenden Änderungen geben. Um zukünftig Informationen zu Änderungen dieser Erklärung zu erhalten, werde ein Fan der „Facebook Site Governance“-Seite.

 

2. Bei Änderungen der Abschnitte 7, 8, 9 und 11 (Abschnitte Überzahlungen, Anwendungsentwickler, Webseitenbetreiber und Werbetreibende), werden wir dich mindestens drei Tage im Voraus benachrichtigen. Bei allen anderen Änderungen wirst du von uns mindestens sieben Tage im Voraus benachrichtigt.

 

Abweichend von Ziffer 13 treten Änderungen 30 Tage nach dem Datum in Kraft, an dem wir über die geplanten Änderungen informiert haben. Wenn du die Änderungen nicht akzeptieren möchtest, musst du dein Konto löschen, und wenn du dies nicht tust, gilt das als Annahme der Änderung. Wir werden dich in unserer die Änderung ankündigenden E-Mail auf diese 30-Tages-Frist und ihrer Bedeutung besonders hinweisen.

 

1.4. (Ziffer 14. Beendigung)

 

Wenn du gegen den Inhalt oder den Geist dieser Erklärung verstößt oder anderweitig mögliche rechtliche Risiken für uns erzeugst, können wir die Bereitstellung von Facebook für dich ganz oder teilweise einstellen. Wir werden dich per E-Mail oder wenn du dich das nächste Mal für dein Konto anmeldest darüber informieren.“

 

Daneben wendet sich der Kläger auch gegen die Datenschutzbestimmungen der Beklagten in denen es auszugsweise heißt:

 

"[…] Es ist uns gestattet, von Werbekunden Informationen darüber abzufragen, wie unsere Nutzer auf die von uns eingeblendeten Werbeanzeigen reagiert haben und zu Vergleichszwecken, wie andere Nutzer, die diese Werbeanzeigen nicht gesehen haben, sich auf deren Webseiten verhalten haben. Dieser Datenaustausch, der gewöhnlich als „Besucheraktionsauswertung“ bezeichnet wird, hilft uns bei der Messung der Wirksamkeit unserer Werbung und bei der Verbesserung der Qualität der eingeblendeten Werbeanzeigen.

- Es ist uns gestattet, Informationen darüber zu erhalten, ob du bestimmte Werbeanzeigen auf anderen Webseiten angesehen oder auf diese interaktiv reagiert hast oder nicht, um die Wirksamkeit dieser Werbeanzeigen zu messen. Sollten wir in einem solchen Fall Daten erhalten, über die wir noch nicht verfügen, werden wir diese innerhalb von 180 Tagen „anonymisieren“, sie also nicht mehr mit einem bestimmten Nutzer in Verbindung bringen. Im Rahmen dieser Programme nutzern wir die Informationen ausschließlich so wie im untenstehenden Abschnitt „Verwendung deiner Informationen durch uns“ beschrieben.

 

2.2 (4. Informationen, die du mit Dritten teilst. Herstellung einer Verbindung mit einer Anwendung oder Webseite.)

 

Wenn du eine Verbindung zu einer Anwendung oder Webseite herstellst, wird dieser der Zugang auf allgemeine Informationen über dich gestattet. Der Begriff „Allgemeine Informationen“ umfasst folgende Informationen von Dir und Deinen Freunden: Name, Profilbild, Geschlecht, Nutzerkennnummer, Verbindungen sowie alle Inhalte, die unter Verwendung der Privatsphäre-Einstellung „Alle“ mit anderen geteilt werden […].

 

2.3 (9. Sonstige Bestimmungen – Änderungen.)

 

Wir können diese Datenschutzrichtlinien gemäß den in der Erklärung der Rechte und Pflichten von Facebook beschriebenen Verfahren ändern. Sofern nicht anders angegeben, gelten unsere aktuellen Datenschutzrichtlinien für sämtliche in unserem Besitz befindlichen Informationen über dich und dein Konto. Wenn wir Änderungen an diesen Datenschutzrichtlinien vornehmen, werden wir dich durch eine Bekanntgabe hier und auf der „Facebook Site Governance“ –Seite (Seite zur Regelung der Nutzung von Facebook) informieren. Du kannst sicherstellen, dass Du derartige Mitteilungen erhältst, indem Du ein Fan der „Facebook Site Governance“ –Seite wirst.

 

Die Entscheidung:

 

Das Landgericht Berlin hat dem Klagebegehen des Klägers vollumfänglich entsprochen.

 

Das Gericht hat zunächst einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG festgestellt und den Versand der Einladungs- und Erinnerungs-Mails als unlauter im Sinne dieser Vorschrift bewertet. Zu Recht hat das Gericht zunächst festgestellt, dass die bloße Auswahl der Empfänger durch den einladenden Nutzer die erforderliche Einwilligung des Empfängers in die Zusendung der E-Mail keinesfalls ersetzt bzw. ersetzen kann (so auch LG Berlin, Beschluss vom 18.08.2009, Az. 15 S B/09, K&R 2009, 823).

 

Darüber hinaus hat das Gericht richtigerweise klargestellt, dass hier auch keinesfalls der einladende Nutzer – zumindest nicht alleine – selber wirbt. Werbung ist dabei jedes Verhalten einer Person zu Gunsten eines eigenen oder fremden Unternehmens, das auf die Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist (vgl. LG Berlin, a.a.O.).

 

Dass die Einladungs-E-Mails alleine, jedenfalls aber überwiegend der Förderung des Absatzes der Beklagten, nämlich der Generierung neuer Mitglieder dient, und nur sekundär einem sozialen Zweck der Facebook-Nutzer, hat das Gericht in aller Deutlichkeit betont. Dabei konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Versendung der Einladungen alleine auf dem Entschluss eines Dritten – hier der einladenden Nutzer – beruhten, vielmehr ging das Landgericht davon aus, dass diese und die Beklagte jedenfalls als Mittäter i.S.d. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB bewusst und gewollt zusammengewirkt hatten. Die Mittäterschaft ergebe sich daraus, dass die Nutzer die erforderlichen Adressen zur Verfügung stellen, während die Beklagte die Erstellung und den Versand der Einladungen übernimmt.

 

Abschließend hat das Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es im Rahmen von § 7 UWG auch nicht darauf ankommt, dass der bereits registrierte Nutzer ein für ihn legitimes Ziel verfolgt, sondern, dass es alleine darauf ankommt, ob für den Empfänger der E-Mail und damit dem Empfänger der Direktwerbung ein legitimes Ziel verfolgt wird – gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG muss dieses aber durch den Empfänger ausdrücklich erklärt werden.

 

Daneben hat das Landgericht festgestellt, dass im Hinblick auf die durch die Betätigung des Buttons „Freunde finden“ erteilte Einwilligung des Nutzers in die Nutzung seiner Daten durch die Beklagte jedenfalls einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4a Abs. 1 BDSG begründet. Nach diesen Vorschriften, ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht; dieser ist dabei auf den vorgesehene Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.

 

Diesem Erfordernis sei die Beklagte nicht hinreichend gerecht geworden. Hierbei sei nämlich zu beachten gewesen, dass die Einwilligung im vorliegenden Falle nicht nur die Daten derjenigen E-Mail-Kontakte betraf, die bereits bei Facebook registriert waren, sondern auch gleichsam solche, die noch kein Nutzer der Beklagten waren. Hierüber wurde indes der einladenden Nutzer nicht informiert, vielmehr suggerierte die Beklagte diesem, dass nur „Freunde“ gefunden würden, die bereits auf Facebook registriert seien. Dies ergab sich vorliegend daraus, dass auf der ersten Seite des Schrittes „Freunde finden“ nur von „Freunde(n) auf/bei Facebook“ gesprochen wurde.

 

Zu Recht hat das Gericht abschließend auch darauf verwiesen, dass § 4a Abs. 1 BDSG eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt, da die Nutzung der Daten zu kommerziellen – nämlich der Generierung neuer Mitglieder – der Beklagten dient (vgl. LG Berlin a.a.O.).

 

Zu 2.

Bezüglich der sog. IP-Lizenzen hat das Gericht festgestellt, dass diese Regelung unwirksam aufgrund eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist. Dies folge daraus, dass die Klausel dem Grundgedanken von § 31 Abs. 5 UrhG widerspreche. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, den Urheber möglichst weitgehend an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes zu beteiligen verbunden mit einer möglichst geringen Aufgabe bzw. Übertragung seiner Ausschließlichkeitsrechte. In der beanstandeten Klausel komme aber bereits nicht zum Ausdruck, welche urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse nach dem Willen der Vertragspartner übertragen werden sollen. Die Wendung „Nutzung aller IP-Inhalte“ sei derart weitgehend ausgestaltet, dass sie dem Kern des Zweckübertragungsgedankens aus § 31 Abs. 5 UrhG widerspreche.

 

Die Klausel „Über Werbung auf Facebook“ sah das Gericht jedenfalls als Verstoß gegen das Transparentgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB an. Hiernach kann eine unangemessene Benachteiligung darin liegen, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dies ergab sich nach Auffassung des Gerichts daraus, dass der Verbraucher nicht hinreichend über die Art und Weise der Nutzung der Daten sowie über die Reichweite seiner Erklärung informiert wurde. Hintergrund der Klausel sei vielmehr, dass die Beklagte den Nutzern individuelle Werbung zukommen lassen wolle. Durch die Formulierung „deinen Namen und dein Profilbild in Verbindung mit kommerziellen oder gesponsorten Inhalten zu verwenden“ habe die Beklagte versucht dies zu verschleiern.

 

Die Unwirksamkeit der Änderungsermächtigung folge nach Ansicht des Gerichts ebenfalls aus § 307 Abs. 1 BGB, da sie den Nutzer unangemessen benachteilige. Zu Recht hat hier das Gericht ausgeführt, dass eine solche nachträgliche und einseitige Änderung allgemeiner Geschäftsbedingungen nur dann zulässig ist, wenn sich diese Änderungen auf nachträglich eintretende Äquivalenzstörungen und Regelungslücken beschränken, die inhaltlich so ausgestaltet sind, dass sie dem Transparenzgebot genügen (vgl. LG Berlin a.a.O.). Dies gelte ebenso für die in Ziffer 9 enthaltene Änderungsermächtigung.

 

Die Beendigungsklausel sah das Gericht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB als unwirksam an. Dies ergebe sich daraus, dass diese Klausel ein außerordentliches Kündigungsrecht der Beklagten statuiere ohne Abmahnung und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dies widerspreche aber dem Kern von § 314 BGB; die Beklagte hat mittlerweile diesen Passus geändert.

 

Die Klausel „Informationen von anderen Webseiten“ widerspreche nach Auffassung des Landgerichts den Bestimmungen des § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG bzw. der des § 13 Abs. 1 S. 1 TMG, wonach Dienstanbieter den Nutzern zu Beginn des Nutzungsvorgans über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten haben. Vorliegend erfolgte die Einwilligung aber alleine durch die vorformulierte Klause: „Indem du auf „Registrieren“ klickst, bestätigst du, dass du die … Datenschutzrichtlinien gelesen hast und diesen zustimmst“. Hierbei fehle nach Auffassung des Gerichts jeder Hinweis darauf, dass überhaupt Daten erhoben werden und zu welchem Zweck dies geschieht. Dies liefe dem Kern der o.g. Regelungen zuwider. Dies gelte darüber hinaus auch für die Klausel „Informationen, die Du mit anderen teilst“

 

Anmerkung:

 

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist sehr zu begrüßen. Das Gericht hat hier sehr klar und sehr eindeutig Geschäfts- und Vertragspraktiken von Facebook aufgezeigt, die mit geltendem Recht nicht vereinbar sind. Es bleibt indes aber abzuwarten, welche tatsächlichen Auswirkungen das Urteil haben wird. Dass Facebook aufgrund dieser Entscheidung seine Geschäftspraktiken insgesamt umstellen wird, erscheint doch mehr als fraglich. Eher wahrscheinlich dürfte eine Art „Wettrüsten“ und ein weiter andauerndes „Katz-und-Maus Spiel“ mit den gesetzlichen und insbesondere datenschutzrechtlichen Vorgaben sein. Nichtsdestotrotz bietet das Urteil sowohl Nutzern von Facebook als auch ungewollten Empfängern von Einladungs-E-Mails durchaus eine Möglichkeit hiergegen vorzugehen. Ob indes ein solches Vorgehen, auch nach dieser Entscheidung, faktisch durchzusetzen ist, ist bei dem in den USA bzw. Irland ansässigen Unternehmen doch eher fraglich. Das Ordnungsgeld dürfte von Facebook zu verschmerzen sein, dass tatsächlich ein Vorstandsmitglied in Ersatzhaft genommen wird, ist indes (leider) unwahrscheinlich.

 

Darüber hinaus hat das Gericht hier aber auch dargelegt, dass die bloße Bestätigung, bspw. aufgrund eines ähnlichen Buttons wie: „Indem du auf Registrieren klickst […] bestätigst du die Datenschutzrichtlinie gelesen hast […]“, so alleine nicht ausreicht, um bspw. die den Anforderungen des § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG bzw. § 13 Abs. 1 S. TMG gerecht zu werden. Vielmehr ist es erforderlich, dass klar und eindeutig dargelegt wird, dass überhaupt Daten erhoben und verwendet werden. Dies hatte der BGH bereits in seiner „Payback“- Entscheidung (Urteil vom 16.07.2008 – VIII ZR 348/06) gefordert. Dass das Gericht dies erneut klarstellt, ist zu begrüßen.

 

Juliane Kazemi