Datenschutz im Gesundheitswesen
Nicht erst seitdem Edward Snowden umfassende Spionageaktivitäten und Datenerhebungen bekannt gemacht hat wird auch über den Datenschutz im Gesundheitswesen verstärkt diskutiert. Datenschutz ist daher ein wichtiges Thema im Gesundheitswesen.
Neben der am 25.05.2018 in Kraft getretenen europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als neuem zentralem Gesetz betreffend die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten existieren eine Vielzahl sektorspezifischer Spezialregelungen, die in ihrem Anwendungsbereich die DSGVO ergänzen. Im Gesundheitswesen ist hier vor allem an die Bestimmungen zum Sozialdatenschutz in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches SGB(vor allem im SGB I, V und X) zu denken.
Die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der hier verankerten bereichsspezifischen Normen belegt, dass der Gesetzgeber dem Sozialdatenschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung hohe Bedeutung beimisst. Er sah sich verpflichtet, spezialgesetzliche Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Leistungsabrechnungen im System der GKV zu schaffen (vgl. §§ 284 ff SGB V), um dem Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der krankenversicherungsrechtlichen Datenverwendung und -verarbeitung Rechnung zu tragen. Dies vor allem deshalb, weil die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten, die zu einem guten Teil der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt, von besonderer Sensibilität ist. So sind die Gesundheitsdaten auch den besonderen Kategorien personenbezogener Daten i.S.d Art. 9 DSGVO zugeordnet.
Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Rechtsprechung wiederholt die Bedeutung der ärztlichen Schweigepflicht wie auch des Sozialdatenschutzes hervorgehoben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Zusammenhang mit der Abtretung von Honoraransprüchen an privatärztliche Verrechnungsstellen hervorgehoben, dass die häufig über intimste Dinge Auskunft gebenden Abrechnungsunterlagen einen besonders wirksamen Schutz verdienen. Dieser ist grundsätzlich nur gewährleistet, wenn die Honorarabrechnung in einem von vornherein und sicher für den Patienten überschaubaren Bereich erfolgt; dies sei aber in der Regel allein die Praxis des Arztes einschließlich der für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiter.
Bereits hier werden die besondere Bedeutung des Sozialdatenschutzes und die Notwendigkeit vertiefter Kenntnisse dieses Bereiches im Rahmen der Datenschutzberatung deutlich. Unsere Berater haben langjährige Erfahrung in der Beratung der Gesundheitswirtschaft. Die intime Kenntnis dieses Bereiches, setzen wir auch im Rahmen der Datenschutzberatung und vor allem im Rahmen der Bestellung zum externen Datenschutzbeauftragten im Interesse unserer Kunden ein. Mehr dazu lesen Sie unter den Kategorien für Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und die Gesundheitswirtschaft.